Die Gemeinde Mühlwald wurde mit Beschluß des Gemeindeausschusses Nr. 38/A vom 12.02.2008 in einen einzigen Kehrbezirk eingeteilt. Gemäß Art. 41 des L.G. 1/2008 und Art. 53 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 27 vom 19.05.2009 i.g.F. betreffend die Tätigkeit des Kaminkehrers erfolgt die Vergabe der Konzession der Kaminkehrertätigkeit mittels öffentlicher Ausschreibung
Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin überprüft und reinigt die Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme und reinigt sie dann in regelmäßigen Zeitabständen unter Beachtung der Kehrfristen.