Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Wofür ist die GIS geschuldet?  Die GIS muss für Gebäude und Baugründe bezahlt werden. Für welchen...

Veröffentlichungsdatum:

31.12.2022

Lesedauer

2 Minuten

Wofür ist die GIS geschuldet?


 Die GIS muss für Gebäude und Baugründe bezahlt werden.


Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?


 Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.


Wer muss die GIS bezahlen?


  • Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);
  • Der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • Das Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • Der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;
  • Der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen;
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.


Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden?


Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.

Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.


Freiwillige Berichtigung 


Wir machen darauf aufmerksam, dass für verspätete, verminderte oder unterlassene Zahlungen ein Strafzuschlag von 30% der geschuldeten Steuer vorgesehen ist. Für Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit der freiwilligen Steuerberichtigung mit einem geringeren Aufschlag. Diesbezüglich sind folgende Regeln zu beachten:

  • bis zum 14. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit: 0,1% am Tag  
  • vom 15. Tag bis zum 30. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit: 1,5%
  • vom 31. Tag bis zum 90. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit: 1,67%.
     
     
  • vom  91. Tag bis zum 364. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit: 3,75%.
  • ab dem 365. Tag bis zum 729. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit: 4,29%.
  • ab dem 730. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit: 5,00%.

Zusätzlich zur Strafe ist auch der gesetzliche Zinssatz geschuldet.


Für die Berechnungen ist das Steueramt der Gemeinde behilflich.


Beschluss Nr. 4/R vom 08.02.2023 (0.32 MB) mit Verordnung (0.17 MB)

Beschuss Nr. 5/R vom 08.02.2023 (0.36 MB)

Baugründe (0.16 MB)

Ernennung der GIS-Verantwortlichen (0.28 MB)

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Zuletzt aktualisiert: 03.06.2024, 09:21 Uhr

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